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Outplacement mit Mühlenhoff:

Steuerliche Behandlung von Outplacement und Outplacementmaßnahmen.

Wir empfehlen in jedem Fall eine Prüfung durch ihren Steuerberater. Unsere Erfahrung zeigt aber, dass die Besteuerung in der Regel davon abhängt, ob die Beratung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers erfolgt. Dafür sind folgende Faktoren entscheidend:

Mitarbeiter wählen zwischen Outplacement und einer erhöhten Abfindung.

Nach allgemeiner Ansicht liegt in diesem Fall ein sogenannter "geldwerter Vorteil" vor. Die Kosten der Outplacementberatung sind ebenso zu versteuern, wie eine Abfindung. Allerdings kann der Mitarbeiter das Outplacementhonorar in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Bis auf den unter Umständen nicht ausgeschöpften Werbungskostenfreibetrag handelt es sich also um ein in der Abwicklung kompliziertes, in seinen finanziellen Auswirkungen aber neutrales Verfahren.

Outplacements gehören zur Unternehmenspolitik und Mitarbeiter haben kein Umwandlungsrecht in eine Barabfindung.

Sind Outplacements Teil der Unternehmenspolitik, etwa um einen Beitrag zum „Employer Branding“ zu leisten und Trennungsprozesse konfliktärmer zu gestalten, muss der Mitarbeiter die Outplacementberatung in der Regel nicht als „geldwerten Vorteil“ versteuern. Aber nur, wenn dem Mitarbeiter kein Umwandlungsrecht in eine Barabfindung zusteht.

Gruppen-Outplacements und Outplacementmaßnahmen werden von der Bundesagentur für Arbeit gefördert.

Diese Maßnahmen sind in der Regel nicht zu versteuern.

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Fr, den 01 März 2013

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Fr, den 30 November 2012

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Mo, den 12 Dezember 2011

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Kategorie: 2011, Presse

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